Allgemeine Geschäftsbedingungen
für friedhofsgärtnerische Arbeiten der Grabpflege Schneider
§1 Grundsätze
- Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.
- Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf vorsätzliches, oder grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.
- Der Auftraggeber ist zugleich Zahlungspflichtiger, außer ein Dritter übernimmt die Zahlungen. Dies muss jedoch schriftlich bestätigt werden.
- Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit, ansonsten trägt er die Kosten für die Ermittlung der Anschrift.
§2 Grabpflege
- Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.
- Die gärtnerische Pflege umfasst: in regelmäßigen Abständen das Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, notwendiges Düngen soweit fachlich erforderlich.
- Arbeiten am Grabstein und der Steineinfassung (Steinreinigung, Neuverlegung, etc.) gehören grundsätzlich nicht zur Grabpflege, ausgenommen sind Grabstätten mit kompletter Abdeckung.
§3 Bepflanzung
- Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.
- Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.
- Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich zunächst auf Sacherfüllung. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
- Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z. B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige örtliche Lagen der Grabstätten (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.
- Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht.
§4 Grabpflege und Bepflanzung
Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:
- Abfahren nicht benötigter Erde;
- Auffüllen der Grabstätte;
- Lieferung von Pflanzerde, Bodenverbesserungsmitteln;
- Verlegen von Trittplatten;
- Winterschutz von Pflanzen;
- Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z.B. Grabschmuck, Transport von Trauergebinden);
- Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);
- vorübergehendes oder dauerhaftes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.
§5 Rügefristen
Alle Arbeiten gelten als abgenommen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Abschluss, bei früherer Rechnungsstellung spätestens eine Woche nach derselben, schriftlich beanstandet werden.
§6 Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlungen
- Der Auftrag zur Grabpflege/Grabbepflanzung ist zeitlich unbegrenzt. Eine Kündigung ist jederzeit zum Jahresende möglich und muss schriftlich erfolgen.
- Die Grabpflege, die vertraglich vereinbarte Bepflanzung und die geplanten Jahresleistungen werden jeweils im ersten Quartal, für das laufende Jahr, in Rechnung gestellt. Bei Abweichungen von der vereinbarten Leistung oder bei Änderungswünschen werden diese direkt nach Leistungserbringung, spätestens jedoch im letzten Quartal abgerechnet.
- Auftragsarbeiten oder außergewöhnliche Leistungen (Auffüllen, Abräumen, Sonderbepflanzungen, etc.) werden jeweils nach erfolgter Durchführung in Rechnung gestellt.
- Die Rechnungen sind sofort nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen. Auslandsspesen/gebühren sind vom Zahlungspflichtigen zu begleichen. Eine Begleichung durch Bankeinzugsverfahren ist jederzeit möglich und muss vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden.
- Nach Ablauf einer einmonatigen Frist werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten von mindestens 5€ berechnet.
- Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
- Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers über.
- Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Preise der Pflanzen, die Tariflöhne oder die ortsüblichen Effektivlöhne, so werden in der Rechnung die erhöhten Preise und Löhne zugrunde gelegt.
§7 Datenerhebung, Datennutzung
Der Auftraggeber willigt ein, dass seine im Vertrag erhobenen, personenbezogenen Daten für Zwecke der Buchhaltung und Abrechnung beim Auftragnehmer gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung für Werbezwecke durch den Auftragnehmer findet nicht statt.
Download als PDF: AGB für friedhofsgärtnerische Tätigkeiten der Grabpflege Schneider